Freitestung aus Schüler-Quarantäne möglich

Für Schülerinnen und Schüler im Kreis Soest haben sich die Quarantäne Regeln geändert. Dazu hat das Land NRW einen neuen Erlass an den Start gebracht. Bisher mussten Schüler, die als Kontaktperson zu einem infizierten Kind gelten, für zwei Wochen in Quarantäne. Jetzt haben sie die Möglichkeit, sich nach 5 Tagen freizutesten und so die Quarantäne zu verkürzen. Das geht mit einem negativen PCR- oder Antigen-Test. Mit der gleichen Regelung können sich auch asymptomatische Kinder im Kindergarten freitesten. Aktuell sind rund 500 Kinder im Kreis Soest in Quarantäne. Der 7-Tage-Inzidenzwert bei uns liegt aktuell laut RKI bei 61,1.

© Symbolbild/ Hellweg Radio

Hier der offizielle Pressebericht vom Kreis Soest:

Freitestung aus Quarantäne nun möglich

Betroffene Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Betreuungseinrichtungen werden von den Ordnungsämtern informiert

Kreis Soest (kso.2021.09.11.525.-rn). Für rund 500 Schülerinnen und Schüler hat das Gesundheitsamt 14-tägige Quarantänen angeordnet, weil sie als Kontaktpersonen ermittelt worden waren. Grundlage waren die geltenden Vorgaben des Landes. Ein neuer Erlass und neue Rechtsverordnungen, die am Freitagnachmittag, 10. September, im Gesundheitsamt eingingen, machen es möglich, die Quarantänen zu verkürzen und sich nach 5 Tagen durch ein negatives Ergebnis per PCR-Test oder einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest freizutesten.

Zuvor hatten unterschiedliche Ankündigungen zu den neuen Regelungen durch Schul- und Gesundheitsministerium für Unruhe auch bei den Betroffenen im Kreis Soest geführt. Deshalb haben sich das Gesundheitsamt und die Ordnungsämter am Samstag zu einer Telefonkonferenz zusammengeschaltet, um eine pragmatische Lösung zu finden.

Vereinbart wurde, dass die Ordnungsämter ab sofort über das Wochenende versuchen, alle Schülerinnen und Schüler, die sich in den 14 Kommunen als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, telefonisch zu erreichen und über die seit Samstag, 11. September, geltende neue Rechtslage zu informieren. Damit soll erreicht werden, dass die Testung und die Entlassung aus der Quarantäne durch die Ordnungsämter zeitnah geschehen kann und so die Schule gegebenenfalls bereits am Montag wieder besucht werden kann. Für Kinder, die am Wochenende nicht erreicht werden konnten, stehen die Ordnungsämter hierzu auch am frühen Montagmorgen bereit, so dass auch diese Kinder die Möglichkeit der Entlassung aus der Quarantäne noch vor Unterrichtsbeginn nutzen können.

Mit der neuen Rechtslage kann entsprechend auch die Quarantäne für asymptomatische Kinder in Kitas als Kontaktpersonen frühzeitig beendet werden.

Es ergeben sich mit der neuen Erlass- und Rechtslage gleichzeitig ab sofort beispielsweise folgende Quarantäne-Erleichterungen:

Infiziert sich innerhalb einer Klasse, eines Kurses, einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, wird dieses in eine 14-tägige Quarantäne geschickt. Die übrigen Kinder müssen in der Regel nicht in Quarantäne.

Zur Kontrolle wird bei Auftreten eines Falls in Schulen mit Antigentests die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen erhöht. In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls Pflicht-Selbsttests eingeführt.

Nur wenn zum Beispiel mehrere Kinder infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, sollen Gesundheitsämter über das einzelne Kind hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen. Diese Kontaktpersonen in Quarantäne können aber vorzeitig in die Schule, die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zurückzukehren, wenn ein nach dem fünften Tag der Quarantäne durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

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